Vorab ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Erzielung eines nachhaltigen Erwerbseinkommens durch den Handel mit Wertschriften das Verfolgen einer konkreten Strategie erfordert. Es ist nicht zu erwarten, dass eine Person, die auf gut Glück aktiv mit Derivaten handelt, nachhaltig ein Erwerbseinkommen erzielen wird. Der Beschwerdeführer hat es versäumt, Unterlagen irgendwelcher Art einzureichen, welche konkret auf eine solche Strategie seiner Wertschriftenhandelstätigkeit in der Steuerperiode 2012 hinweisen. Auch ein vom Beschwerdeführer im Rahmen des Einspracheverfahrens erwähnter Grobplan zu Umsätzen, Transaktionen und Märkten findet sich nach wie vor nicht in den Akten.