Um zu prüfen, ob die Art und Weise wie der Beschwerdeführer mit Wertschriften gehandelt hat objektiv geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und ob der Beschwerdeführer bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handelte (vgl. JULIA VON AH, a. a. O., N. 47 zu § 27), hat die Vorinstanz in Ziffer 5.2.3. des angefochtenen Urteils die Wertschriftenhandelstätigkeiten des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Planmässigkeit insbesondere auf das Vorliegen einer konkreten Handelsstrategie untersucht.