Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz bei der Prüfung der Gewinnstrebigkeit die Elemente der objektiven und subjektiven Gewinnstrebigkeit verwechselt haben soll, erweisen sich im Lichte der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzutreffend. Um zu prüfen, ob die Art und Weise wie der Beschwerdeführer mit Wertschriften gehandelt hat objektiv geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und ob der Beschwerdeführer bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handelte (vgl. JULIA