4.2.3 Unbestritten ist, dass der Handel mit Wertschriften objektiv dazu geeignet ist, nachhaltig Gewinne zu erwirtschaften. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist damit das Element der objektiven Gewinnstrebigkeit jedoch nicht zwangsläufig erfüllt. Vielmehr ist unter dem Kriterium der objektiven Gewinnstrebigkeit zu prüfen, ob die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Wertschriftenhandel betrieben hat, objektiv dazu geeignet war, um nachhaltig ein Erwerbseinkommen zu erwirtschaften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw. 7.4.3; 2C_389/2018 vom 9. Mai 2019, Erw. 3.2.2.).