Wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die folgenden und hier nicht strittigen Steuerperioden zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit herbeigezogen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, Erw. 2.3). Demnach kann unter Berücksichtigung folgender Verlustperioden bereits die Verlusterzielung in der ersten Steuerperiode, in welcher eine Tätigkeit aufgenommen wird, zu einer Verneinung der objektiven Gewinnstrebigkeit dieser Tätigkeit führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015, Erw.