tätigkeit nicht ausreiche, um von einem Dauerverlustbetrieb (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_548/2018 vom 3. August 2018, Erw. 2.3.2) auszugehen. Wie die Vorinstanz bereits treffend ausgeführt hat, können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die folgenden und hier nicht strittigen Steuerperioden zur Beurteilung der Gewinnstrebigkeit herbeigezogen werden (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.126/2007 vom 19. September 2007, Erw.