4. 4.1 Was zunächst die allgemeinen Voraussetzungen der selbständigen Erwerbstätigkeit angeht, hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2012 ohne Zweifel auf eigenes Risiko und unter Einsatz von Arbeit und Kapital mit Wertschriften gehandelt hat. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer seinen Wertschriftenhandel in einer frei gewählten Organisation ausgeübt und nach aussen erkennbar am Wirtschaftsverkehr teilgenommen (vgl. Urteil des Spezialverwaltungsgerichts 3-RV.2021.161 vom 20. Juli 2023, Erw. 5.2.1).