3. 3.1 Die Abzugsfähigkeit der vom Beschwerdeführer erlittenen Verluste hängt davon ab, ob der von ihm ausgeübte Wertschriftenhandel als selbständige Erwerbstätigkeit oder als blosse private Vermögensverwaltung zu qualifizieren ist: Nur im ersten Fall unterliegen allfällige Erträge der Einkommenssteuer (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 StG vgl. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]), womit auch die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (§ 36 Abs. 2 lit. c i. V. m. § 34 StG; Art. 10 Abs. 1 lit. c StHG).