2. Der Beschwerdeführer hingegen sieht in seiner Öl-Handelstätigkeit starke Parallelen zum ab der Steuerperiode 2012 ausgeübten Wertschriftenhandel, weshalb eine steuerliche Ungleichbehandlung unzulässig sei. Zudem seien die Prüfkriterien des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels allesamt erfüllt und auch an der objektiven Gewinnstrebigkeit seiner Wertschriftenhandelstätigkeit habe es nicht gemangelt.