Da es dem Beschwerdeführer bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit in der relevanten Steuerperiode 2012 an der objektiven Gewinnstrebigkeit gemangelt habe und zudem weder spezielles Fachwissen noch ein systematisches oder planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers vorgelegen habe, handle es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit. Der steuerliche Abzug der erlittenen Verluste in der Höhe von Fr. 55'103.00 sei deshalb zurecht verweigert worden.