Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 20. Juli 2023 im Wesentlichen erwogen, dass es sich bei den Öl-Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 und 2011 und dem Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 um unterschiedliche Tätigkeiten gehandelt habe, welche steuerlich separat zu würdigen seien. Da es dem Beschwerdeführer bei seiner Wertschriftenhandelstätigkeit in der relevanten Steuerperiode 2012 an der objektiven Gewinnstrebigkeit gemangelt habe und zudem weder spezielles Fachwissen noch ein systematisches oder planmässiges Vorgehen des Beschwerdeführers vorgelegen habe, handle es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit.