II. 1. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil vom 20. Juli 2023 im Wesentlichen erwogen, dass es sich bei den Öl-Handelsaktivitäten des Beschwerdeführers in den Steuerperioden 2010 und 2011 und dem Wertschriftenhandel in der Steuerperiode 2012 um unterschiedliche Tätigkeiten gehandelt habe, welche steuerlich separat zu würdigen seien.