2. In seiner Eingabe vom 15. September 2023 verzichtete das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, auf die Erstattung einer Vernehmlassung. Das Kantonale Steueramt verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Oktober 2023 vollumfänglich auf die Ausführungen des Spezialverwaltungsgerichts und beantragte die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. April 2025 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: