2. Es sei der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 auf Grundlage eines Verlustes aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Wertschriftenhandel) i.H.v. CHF 55'103.25 und ansonsten deklarationsgemäss zu veranlagen; 3. Eine allfällige Beschwerdeantwort sei dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, jedenfalls aber zur Kenntnisnahme zuzuleiten; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.