2. A._____ erhob mit Schreiben vom 16. März 2021 Einsprache gegen diesen Entscheid, in welcher er beantragte, der Verlust von Fr. 55'103.00 sei vom steuerbaren Einkommen der Steuerperiode 2012 in Abzug zu bringen. Am 7. Juli 2021 fand die Einspracheverhandlung statt. Mit Entscheid vom 1. September 2021 wies die Steuerkommission Q._____ die Einsprache von A._____ ab. 3. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 liess A._____ beim Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern, Rekurs erheben. Dieses entschied am 20. Juli 2023: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.