C. 1. Im Folgenden wurde A._____ mit Verfügung der Steuerkommission Q._____ vom 19. Februar 2021 für die Kantons- und Gemeindesteuern 2012 mit einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von Fr. 98'900.00 und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 0.00 veranlagt. Der von A._____ geltend gemachte Verlust aus Wertschriftenhandel in der Höhe von Fr. 55'103.00 wurde nicht zum Abzug zugelassen.