Die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Zeugenbefragungen sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 141 I 60, Erw. 3.3; 136 I 229, Erw. 5.3). Einvernahmen von Personen mit Bezügen zu einzelnen Vorfällen könnten am Gesamtergebnis nichts mehr ändern. - 15 - III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).