7. Soweit der Beschwerdeführer moniert, gegenüber ihm seien im Gegensatz zu anderen Personen jeweils weitergehende Massnahmen ergriffen worden, kann darauf nicht weiter eingegangen werden. Hinweise auf eine rechtsungleiche Behandlung bestehen nicht. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei anderen Personen eine vergleichbare Häufung von Vorfällen, die auf eine Unfähigkeit zur Hundehaltung hinweisen, vorliegen würde. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen nicht entscheidrelevant. 8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.