6. Die Anordnung Ziffer II der Verfügung des Veterinärdienstes vom 25. Oktober 2022, wonach sich am Wohnort des Beschwerdeführers nur noch Hunde aufhalten dürfen, die in der AMICUS-Datenbank auf einen anderen Halter bzw. eine andere Halterin registriert sind, beanstandet der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht mehr eigens. Darauf ist folglich nicht einzugehen.