Schwere Misshandlungen oder das bewusste Quälen von Tieren werden dafür nicht vorausgesetzt. Die Massnahme bezweckt schliesslich nicht die Bestrafung des Tierhalters (Urteil des Bundesgerichts 2C_7/2019 vom 14. Oktober 2019, Erw. 3.1.1). § 18 Abs. 1 lit. e HuG kommt als Grundlage für ein kantonales Hundehalteverbot im vorliegenden Zusammenhang keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Mit dem Verbot verbundene Einschränkungen sind vom Beschwerdeführer hinzunehmen und können keine Unverhältnismässigkeit begründen.