2022 erwogen – ausgewiesen ist. Diesbezüglich ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer keine Einsicht zeigte und eine Reaktion auf bisher verfügte Massnahmen und Verbote ausblieb. Die manifestierte Uneinsichtigkeit und fehlende Bereitschaft zur Verbesserung bestätigen die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Hunde halten zu können (vgl. NIKLAUS/KÄSER/ LOTZ, a.a.O., S. 96 f.). Daher lässt sich das ausgesprochene Halteverbot auf Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen. Schwere Misshandlungen oder das bewusste Quälen von Tieren werden dafür nicht vorausgesetzt.