a TSchG ausgesprochen werden kann (zum sog. "Wiederholungstatbestand" vgl. JÜRG NIKLAUS/LISA KÄSER/MAXIMILIANE LOTZ, Tierschutzrecht in a nutshell, 2022, S. 95). Dies kann aber letztlich offenbleiben, da die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, Hunde zu halten – wie bereits im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli - 14 -