Insgesamt legt der Beschwerdeführer ein Mass an Unzuverlässigkeit an den Tag, das einen sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden vermissen lässt und seine Geringschätzung gegenüber der Würde und dem Wohlergehen von Hunden offenbart. Es liegen wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung vor, wegen welcher der Beschwerdeführer mitunter bestraft wurde. In dieser Hinsicht ist fraglich, ob bei der vorliegenden Häufung vergleichsweise leichter Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz ein Halteverbot gestützt auf die Tatbestandsvariante von Art. 23 Abs. 1 lit. a TSchG ausgesprochen werden kann (zum sog. "Wiederholungstatbestand" vgl.