Aufgrund der zahlreichen Verstösse gegen die Tierschutz- und Hundegesetzgebung sowie der fehlenden Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Beschwerdeführers, Vorschriften und behördliche Anordnungen zu befolgen, kommt keine andere Massnahme als ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot in Betracht. Der Beschwerdeführer umging systematisch Vorschriften des Hundegesetzes und ignorierte beharrlich das ihm auferlegte Vermittlungsverbot. Von ihm gehütete Hunde wurden mehrfach nicht tierschutzkonform gehalten. Auf Registrierungen und Unterlagen im Zusammenhang mit Hunden, die von ihm betreut oder vermittelt wurden, kann nur bedingt abstellt werden.