Das Verwaltungsgericht schloss aus dem Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt, dass dieser die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes nicht zu befolgen vermöge. Es erwog bereits damals, im Grundsatz wäre es gerechtfertigt gewesen, ihm das Halten sowie das Vermitteln sämtlicher Hunde zu untersagen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/4.4). Inzwischen werden dem Beschwerdeführer zusätzliche Verfehlungen, insbesondere Verstösse gegen das am 19. Februar 2021 ausgesprochene Vermittlungsverbot, zur Last gelegt: