In den polizeilichen Befragungen vom 17. Februar 2021 und vom 4. April 2021 gab der Beschwerdeführer jeweils an, über kein Einkommen zu verfügen (Vorakten 276 f., 527). Dafür, dass der Beschwerdeführer hauptberuflich als Hundebetreuer und -trainer tätig ist und damit seinen Lebensunterhalt verdient, ergeben sich aufgrund der Akten keine Hinweise. Er substantiiert denn auch nicht ansatzweise, welche bis anhin erzielten Einnahmen ihm aufgrund der ausgesprochenen Verbote verloren gingen.