5.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die ausgesprochenen Verbote bedrohten ihn in seiner Existenz, lässt sich dies nicht nachvollziehen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.349 hatte er bestritten, mit der Betreuung und Vermittlung von Hunden ein Erwerbseinkommen zu erzielen (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/5.3.1). In den polizeilichen Befragungen vom 17. Februar 2021 und vom 4. April 2021 gab der Beschwerdeführer jeweils an, über kein Einkommen zu verfügen (Vorakten 276 f., 527).