23 Abs. 1 lit. b TSchG habe hinlänglich aufgezeigt werden können, was bereits das Verwaltungsgericht im Entscheid WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022 festgehalten habe. Angesichts der fortgesetzten Verstösse gegen Vorschriften insbesondere der Tierschutzgesetzgebung rechtfertige sich ein umfassendes Hundehalteverbot. Dieses sei vollumfänglich, unbefristet, in der gesamten Schweiz gültig und umfasse - 11 -