Der Beschwerdeführer bekunde Mühe mit der Einhaltung von Vorschriften bzw. ignoriere und missachte Regeln. Viele seiner Aussagen erschienen als Schutzbehauptungen, um seine Beweggründe oder Handlungen zu verschleiern. Das ausgesprochene Halteverbot lasse sich sowohl auf Art. 23 Abs. 1 lit. a als auch Art. 23 Abs. 1 lit. b TSchG abstützen. Im Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2022 und im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2022 seien wiederholte oder schwere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden; eine Unfähigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 1 lit.