5.2. Die Vorinstanz erwog, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unfähig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 TSchG sei, Tiere zu halten. Er habe mehrfach gegen das mit Verfügung vom 19. Februar 2021 auferlegte Vermittlungsverbot verstossen. Aufgrund einiger Vorfälle sei der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 11. August 2022 wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz verurteilt worden. Daneben sei der Beschwerdeführer in den vergangenen Monaten mit weiteren Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer bekunde Mühe mit der Einhaltung von Vorschriften bzw. ignoriere und missachte Regeln.