5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für ein Hundehalteverbot gemäss Art. 23 TSchG lägen nicht vor. Ein unbefristetes Halteverbot hält er für "übertrieben", zumal er niemals Tiere misshandelt oder gequält habe. Er biete "Gassi-Service", Ferienbetreuung und Training von Hunden an. Das ausgesprochene Verbot bedrohe ihn in seiner Existenz, da er als Hundetrainer tätig sei und seit zwölf Jahren nicht mehr auf seinem angestammten Beruf als Koch gearbeitet habe (Beschwerde, S. 5, 7).