könne im Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer nur sehr bedingt abgestellt werden (Erw. II/2.5). Mit ihrem Vorgehen haben der Beschwerdeführer und C._____ die Würde der eingeführten Hunde missachtet und ihrem Wohlergehen keine Beachtung geschenkt (vgl. Art. 3 lit. a und b TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 lit. a und b TSchG). Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten.