Für die aus einem deutschen Tierheim stammenden Hunde wurden Schutzverträge vorgelegt, wobei derjenige für "Tareco" auf den Beschwerdeführer als Übernehmer bzw. Käufer lautete (Vorakten 603 f., 710). Unter diesen Umständen erwog die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 einen Hund importiert und beim Import eines zweiten Hundes geholfen hatte (angefochtener Entscheid, S. 8). Dies gilt unabhängig davon, auf welche Person die Hunde in der AMICUS-Da- tenbank registriert wurden. Das Verwaltungsgericht erwog bereits im Entscheid WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, auf die betreffenden Einträge - 10 -