Relevant ist in erster Linie, dass der Beschwerdeführer nicht angetroffen werden konnte, als sich der Hund in der Autobox befand. Diese Form der Unterbringung ist nicht adäquat, wenn der Hund nicht auch transportiert werden sollte bzw. konnte. Aufgrund der Angaben der Melderin und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass sich "Tiago" während längerer Zeit, allenfalls sogar während vier Stunden, in der Autobox befand, ohne dass dies Transportzwecken -9-