Damit blieb der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zunächst vage und passte sein Aussageverhalten dem jeweiligen Vorhalt an. Seine Ausführungen, wonach er eine Geburtstagsparty vorbereitet habe und vom Einkaufen zurückgekommen sei (Beschwerde, S. 8), stehen im Widerspruch zu seinen Angaben gegenüber der Eigentümerin von "Tiago", wonach er den Hund im Auto untergebracht habe, um sich ein Mittagessen zu besorgen (Vorakten 581, 703).