Angesprochen darauf, dass der Hund entsprechend der Melderin bereits um 11:00 Uhr in der Box untergebracht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer damals, er habe den Hund zwei- bis dreimal für jeweils 15 Minuten in der Box untergebracht (Vorakten 573, 711). Damit blieb der Beschwerdeführer mit seinen Angaben zunächst vage und passte sein Aussageverhalten dem jeweiligen Vorhalt an.