Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2021 über keinen Führerausweis mehr verfügt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.470 vom 15. Juni 2023, lit. A/2). Der Beschwerdeführer hatte gegenüber dem Polizisten angegeben, der Hund habe sich seit 15 Minuten in der Box befunden. Angesprochen darauf, dass der Hund entsprechend der Melderin bereits um 11:00 Uhr in der Box untergebracht worden sei, entgegnete der Beschwerdeführer damals, er habe den Hund zwei- bis dreimal für jeweils 15 Minuten in der Box untergebracht (Vorakten 573, 711).