3. Im Weiteren nimmt der Beschwerdeführer auf den Vorfall vom 29. Januar 2022 Bezug. Damals erhielt die Polizei eine Meldung, wonach der Beschwerdeführer um ca. 11:00 Uhr einen Dalmatiner in die Hundebox seines Fahrzeugs gesperrt und sich der Hund um 14:55 Uhr immer noch dort befunden habe. Am Wohnort von A._____ konnte ein auf B._____ eingelöstes Fahrzeug ohne Nummernschilder vorgefunden werden. Darin befand sich der Dalmatiner "Tiago", den der Beschwerdeführer angeblich ferienhalber hütete, in einer Hundebox ohne Liegedecke und Wasser (Vorakten 573 ff., 710 f.).