Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. August 2022 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]) schuldig, nachdem er in Kenntnis der Verfügung vom 19. Februar 2021 diverse Hunde an Drittpersonen vermittelt bzw. bei deren Vermittlung geholfen hatte. Das Urteil liegt nicht in begründeter Form vor; aus dem Strafbefehl vom 9. Februar 2022 (Vorakten 566) ergibt sich indessen, dass dem Beschwerdeführer namentlich zum Vorwurf gemacht wurde, er habe seiner Mutter im August und September 2021 bei der Vermittlung zweier Mischlings-Hundewelpen zumindest geholfen (Vorakten 562 ff.