Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich nicht gewillt und/oder fähig, das auferlegte Vermittlungsverbot zu befolgen. Das Verwaltungsgericht erwog bereits im Urteil vom 7. Juli 2022, es sei aufgrund der Akten hinlänglich belegt, dass der Beschwerdeführer mit der Einhaltung von Vorschriften im Generellen und jenen der Tierschutzgesetzgebung im Speziellen Mühe bekunde bzw. Regeln ignoriere und missachte (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/4.4). Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 11. August 2022 der mehrfachen Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz (Art.