Der Veterinärdienst hielt fest, die Welpen seien ungechipt an eine unbekannte Person abgegeben worden (Vorakten 537, 704). Die ungechipte Abgabe widerspricht Art. 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401). Der Beschwerdeführer ist zudem offensichtlich nicht gewillt und/oder fähig, das auferlegte Vermittlungsverbot zu befolgen.