Nach den Ausführungen des Veterinärdienstes ist dies jedoch unmöglich, da es sich bei den Welpen um grössere Mischlingshunde handle, "Emy" jedoch eine kleine Hündin sei. Das Stockmass der Welpen sei bereits mit acht Wochen grösser als dasjenige von "Emy" (Vorakten 711). Diesen Schlussfolgerungen hat der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen. Sein Aussageverhalten ist überdies widersprüchlich, da er am 9. August 2021 gegenüber der Polizei ausführte, die Welpen tags zuvor auf einem Bauernhof in T._____ (SG) für Fr. 500.00 gekauft zu haben; entsprechende Unterlagen konnte oder wollte er nicht vorlegen (Vorakten 518, 554, 706).