2. In Bezug auf die erstinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2022 kritisiert der Beschwerdeführer die Würdigung der Kontrolle vom 9. August 2021, anlässlich welcher ungechipte Welpen in seinem Fahrzeug vorgefunden wurden (Vorakten 509 ff., 554). Bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. November 2021 hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass es sich um einen ungeplanten Wurf der Hündin "Emy" seiner Mutter handle (Vorakten 537 ff., 711). Nach den Ausführungen des Veterinärdienstes ist dies jedoch unmöglich, da es sich bei den Welpen um grössere Mischlingshunde handle, "Emy" jedoch eine kleine Hündin sei.