Es bestünden klare Hinweise dafür, dass vom Beschwerdeführer betreute Hunde auf Familienmitglieder registriert worden seien; die Hundebetreuung durch den Beschwerdeführer sei anhand von Einträgen in der Datenbank verschleiert worden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/2.5, 3). Im Übrigen muss auf die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr eingegangen werden und wird auf die Erwägungen in der Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 (Vorakten 175 ff.) sowie im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 7. Juli 2022 (Vorakten 465 ff.) verwiesen.