II/1.2, 2.3). Es ist daher unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer auf die Eigentumsverhältnisse verweist (zum von der Eigentümerin erhobenen Vorwurf der Urkundenfälschung vgl. hinten Erw. 5.4.2). Das Verwaltungsgericht erwog im Urteil vom 7. Juli 2022, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bezwecke, Bestimmungen über die Halteberechtigung von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential (§§ 10 ff. des Hundegesetzes vom 15. März 2011 [HuG; -6-