− Seine Vorbehalte bezüglich "Verdächtigungen" des Veterinärdienstes im Jahre 2014 bleiben unklar. Was die damalige Haltung einer argentinischen Dogge (Vorakten 186) anbelangt, erwog das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 7. Juli 2022, auf die betreffende Hundehaltung in der Wohnung seiner Mutter in S._____ (ZH) sei nicht abgestellt worden (Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.349 vom 7. Juli 2022, Erw. II/1.2). Auf weitere Vorfälle aus dem Jahre 2014 wird in der rechtskräftigen Verfügung des Veterinärdienstes vom 19. Februar 2021 nicht Bezug genommen.