2. Mit dem angefochtenen Entscheid wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine Hunde halten darf und sich an seinem Wohnort lediglich auf andere Personen registrierte Hunde aufhalten dürfen. Dadurch ist er in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und damit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt (§ 42 lit. a VRPG). 3. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. -5-