3. Der instruierende Verwaltungsrichter erwog in der Verfügung vom 27. Oktober 2023, es fehle dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an einer Begründung. Folglich könnte darauf nicht eingetreten werden. Vorbehältlich eines anderslautenden Antrags des Beschwerdeführers und der Nachlieferung einer Begründung werde einstweilen auf einen formellen Nichteintretensentscheid verzichtet. 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 17. Januar 2024 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: