1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'300.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 120.–, zusammen Fr. 1'420.–, zu bezahlen. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.