3. Der Kantonale Veterinärdienst legt A._____ Verstösse gegen das Vermittlungsverbot vom 19. Februar 2021 sowie neuere Verfehlungen im Zusammenhang mit der Tierschutz- und Hundegesetzgebung zur Last. Daher verfügte er am 25. Oktober 2022: I. A._____, Q-Strasse, R._____, wird ein vollumfängliches und unbefristetes Hundehalteverbot nach Art. 23 Abs. 1 TSchG sowie § 18 Abs. 1 lit. e HuG auferlegt. II. Am Wohnort von A._____ dürfen sich nur Hunde aufhalten, welche in AMICUS auf einen anderen Halter / eine andere Halterin registriert sind.